Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 287g
§ 287g – Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Der Erhöhungsbetrag wird von 2024 bis 2027 um jeweils 1,2 Milliarden Euro reduziert.
- Diese Reduzierung betrifft den Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4.
- Bei der Berechnung der Änderungen der Erhöhungsbeträge wird die Reduzierung nicht berücksichtigt.
- Die Regelung gilt für vier Jahre, also von 2024 bis 2027.
- Der Abzugsbetrag wird nicht in die Berechnung einbezogen.